Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HRL Technik GmbH & Co. KG, Stand 01/2016

 

§1 Allgemeines

(1) Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer-und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteile des Vertrages. Durch die Annahme des Angebotes erklärt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ändern sich nach einem erteilten Auftrag die Kostenfaktoren unvorhersehbar, dann sind wir berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.

 

§3 Lieferung und Lieferfristen

Die vom Auftraggeber genannten Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu zwei Wochen. Diese ist marktüblich und begründet keine Ansprüche des Auftraggebers. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der ordnungsgemäßen Bereitstellung der zu bearbeitenden Rohwaren. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

§4 Schichtstärken und Muster

Der Auftraggeber muss Verwendungszweck und Einsatzort der Ware bekanntgeben. Unterbleibt dies, erfolgt die Beschichtung nach mittlerer Art und Güte.
Sämtliche Angaben von Schichtstärken sind Cirkamaße. Abweichungen von 15% nach oben und nach unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf, es müssen nicht alle Teile wie mit dem Muster identisch sein, wobei produktionsbedingte Abweichungen möglich sind. Muster dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Bei Beschichtungen mit Sonderfarbtönen (Metallic, Struktur und Sondermischungen) können verarbeitungs- und herstellungsbedingte Unterschiede in den einzelnen Lieferchargen auftreten. Sollte eine Festlegung von Grenzmustern im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung notwendig werden, sind diese Grenzmuster schriftlich freizugeben.

 

§5 Preise, Zahlung

Alle Preise gelten ab Werk ohne Verpackung und Versandkosten zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. Verpackung wird nach Aufwand berechnet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen bzw. Lohnverrechnungssätzen berechnet.
Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder der zu Pulverbeschichtung nötigen Sondermaterialien sind wir berechtigt, Vorauszahlungen in angemessenem Umfang zu verlangen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 9% – Punkten über dem Basiszinssatz, berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Neukunden leisten Barzahlung ohne Abzug bei Abholung der Ware.

 

§6 Untergrundbeschaffenheit, Haftung und Gewährleistung

Die Ware muss generell zur Beschichtung geeignet, sinnvoll aufhängbar und hitzefest bis 220°C sein.

Für die Beschichtung von Teilen aus Edelstahl kann ohne notwendige mechanische Vorbehandlung durch Sandstrahlen der Oberflächen  keine Gewährleistung für die Haltbarkeit der Beschichtung übernommen werden. Der Auftraggeber hat daher die Vorarbeit des Sandstrahlens mit zu beauftragen oder muss auf spätere Gewährleistungsansprüche verzichten. Bei verzinkter Ware wird aufgrund des Untergrundes die Gewährleistung nur dann übernommen, wenn die Verzinkung durch HRL Technik GmbH & Co. KG vorgenommen wird, die für die spätere Beschichtung geeignet ist. Bei vom Auftraggeber vorgenommener Verzinkung kann die Gewährleistung für Ausgasungen, Haftgrundstörungen oder raue Oberflächen, infolge der Untergrundbeschaffenheit nicht als Reklamation anerkannt werden. Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind vom Kunden vor der Anlieferung durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel wie z.B.  zuvor verwendetes Schweißspray kann keine Haftung übernommen werden. Für die Bearbeitung von bereits beschichtet angelieferten Teilen übernehmen wir keine Gewährleistung, auf Grund der unbekannten Vorbehandlungen bzw. Untergrundbeschaffenheiten.

Die HRL Technik GmbH & Co. KG haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt für die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Betriebsangehörigen. Die Haftung beschränkt sich dem Umfang nach auf vorhersehbare, typischer Weise eintretende Schäden.

 

§7 Mängelrügen

Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände bei Abholung unverzüglich auf die von ihm geforderten Eigenschaften vor der Verarbeitung bzw. Auslieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 5 Tagen nach Warenannahme, nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.

 

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort sämtlicher Lieferungen und Leistungen ist Heilbad Heiligenstadt. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

 

§9 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, wird die Gültigkeit der übrigen hiervon nicht berührt.